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Seriöse Reinigungsfirma erkennen: GISA, Firmenbuch, ÖGK-Anmeldung und die Auftraggeberhaftung nach dem LSD-BG

10 Min. Lesezeit

Wer für ein Hotel, eine Hausverwaltung oder einen Betrieb eine Reinigungsfirma beauftragt, kauft nicht nur eine Leistung ein, sondern geht ein Vertragsverhältnis ein, das über die reine Sauberkeit hinausreicht. Wird beim beauftragten Anbieter unterhalb des Kollektivvertrags bezahlt, werden Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet oder Meldepflichten verletzt, greift das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – und die Kontrolle durch die Finanzpolizei findet in der Regel am Einsatzort statt, also im eigenen Betrieb. Genau diese Sorge, für das Fehlverhalten eines Subunternehmers mitverantwortlich zu werden, ist für österreichische Auftraggeber einer der stärksten Gründe, einen Anbieter vor der Unterschrift genau zu prüfen.

Dieser Ratgeber zeigt, welche öffentlich zugänglichen Register – GISA und Firmenbuch – tatsächlich Auskunft geben, warum ÖGK-Anmeldung und korrekte KV-Einstufung nicht nur ein Problem des Anbieters, sondern auch des Auftraggebers sind, wie Subunternehmerketten Risiko erzeugen, welche Unterlagen ein seriöser Anbieter unaufgefordert vorlegt und an welchen Warnsignalen sich unseriöse Angebote erkennen lassen.

Der Beitrag richtet sich an Hoteliers, Housekeeping- und Facility-Verantwortliche sowie Hausverwaltungen, die vor einer Beauftragung eine eigene Prüfung vornehmen wollen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; wo Gesetze oder Register beschrieben werden, handelt es sich um allgemeine Informationen, keine verbindliche rechtliche Einschätzung. Zahlen werden nur genannt, wenn sie einer Quelle zuzuordnen sind – sonst bleiben sie bewusst als Bandbreite oder Einzelfallfrage stehen.

Warum die Wahl der Reinigungsfirma zum Haftungsthema wird

Das LSD-BG verpflichtet Arbeitgeber, ihre Beschäftigten korrekt zu entlohnen und bei der Sozialversicherung anzumelden, und sieht bei Verstößen gestaffelte Verwaltungsstrafen vor: Laut WKO reichen die Strafrahmen je nach vorenthaltenem Entgelt von bis zu 20.000 Euro bis hin zu 400.000 Euro bei vorsätzlichem Handeln. Eine ausführlich geregelte Auftraggeberhaftung – also eine Zahlungspflicht des Auftraggebers für offene Löhne eines beauftragten Unternehmens – ist laut WKO in erster Linie für die Bauwirtschaft ausgestaltet. Für die Arbeitskräfteüberlassung (Personalleasing) gilt zusätzlich seit 1.1.2015 eine eigene Pflicht des Beschäftigers, die vom Überlasser übermittelten Lohnunterlagen am Einsatzort bereitzuhalten – wer das versäumt, macht sich selbst strafbar.

Für einen klassischen Reinigungsvertrag (Werkvertrag) mit einer externen Firma ist die rechtliche Konstruktion damit eine andere als bei überlassenem Personal. Das ändert aber wenig am praktischen Risiko: Eine Kontrolle der Finanzpolizei findet dort statt, wo gearbeitet wird – also im eigenen Hotel, Büro oder Gebäude. Wie real dieses Risiko ist, zeigt ein Fall aus Niederösterreich und Wien: Bei einer koordinierten Kontrolle in fünf Hotels stellte die Finanzpolizei fest, dass 15 von 21 eingesetzten Reinigungskräften weder über eine Arbeitserlaubnis noch über eine Sozialversicherungsanmeldung verfügten. Die Kontrolle fand in den Hotelbetrieben selbst statt – also dort, wo der laufende Betrieb organisiert werden muss.

Deshalb lohnt sich die Prüfung eines Anbieters nicht nur aus Compliance-Gründen, sondern aus reinem Eigeninteresse an einem funktionierenden Betrieb. Die folgenden Abschnitte zeigen, welche Register und Nachweise dafür zur Verfügung stehen – unabhängig davon, ob am Ende ein Werkvertrag oder eine Arbeitskräfteüberlassung (Personalleasing) unterschrieben wird.

GISA: was die Gewerbeberechtigung wirklich zeigt

Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist unter gisa.gv.at/abfrage kostenlos und ohne Registrierung öffentlich abrufbar. Die Abfrage zeigt zu einem Firmenwortlaut den eingetragenen Standort sowie den genauen Wortlaut der jeweiligen Gewerbeberechtigung. Seit März 2015 hat GISA die vormals vierzehn getrennten Gewerberegister der Bundesländer abgelöst; für Einzelunternehmer ohne Firmenbucheintrag ist GISA sogar die einzige amtliche Quelle, um eine Gewerbeberechtigung zu prüfen.

Wichtig ist dabei der genaue Wortlaut, nicht nur die Tatsache, dass irgendeine Gewerbeberechtigung existiert. Freie und reglementierte Gewerbe unterscheiden sich im zulässigen Tätigkeitsumfang, und nicht jede Berechtigung deckt automatisch jede Reinigungsleistung ab. Wer eine Leistung beauftragt, kann den GISA-Auszug des jeweiligen Anbieters daraufhin prüfen, ob der eingetragene Wortlaut die angebotene Leistung erkennbar umfasst – ein Abgleich, der wenige Minuten dauert und kostenlos möglich ist. Im Zweifelsfall lohnt sich eine kurze Rückfrage beim Anbieter, wie die Leistung gewerberechtlich eingeordnet ist.

Firmenbuch: Rechtsform, Geschäftsführung und Warnsignale

Für Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder AG ist das Firmenbuch die zweite wichtige Quelle. Es ist über justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage öffentlich durchsuchbar; die Firmensuche und ein aktueller Teilauszug mit den Basisdaten sind kostenlos, ein vollständiger oder historischer Auszug ist kostenpflichtig (ab rund 4,89 Euro) und setzt für den Kauf eine Anmeldung mit ID Austria voraus. Alternative kostenlose Zugänge bieten auch Portale wie firmenbuch.at oder openfirmenbuch.at.

Ein Firmenbuchauszug zeigt Rechtsform, Sitz, Stammkapital, die aktuell vertretungsbefugten Geschäftsführer sowie – bei einem historischen Auszug – frühere Firmenwortlaute, Sitzverlegungen oder Geschäftsführerwechsel. Häufige, kurz aufeinanderfolgende Umbenennungen oder ein sehr junges Gründungsdatum in Kombination mit auffällig niedrigen Angebotspreisen sind kein Beweis für ein Problem, aber ein Anlass für zusätzliche Nachfragen – etwa nach Referenzen oder einem persönlichen Gespräch mit dem eingetragenen Geschäftsführer.

ÖGK-Anmeldung und KV-Einstufung: nicht nur das Problem des Anbieters

Ob die eingesetzten Reinigungskräfte korrekt bei der ÖGK angemeldet sind und nach dem richtigen Kollektivvertrag entlohnt werden, wirkt zunächst wie eine reine Personalfrage des Anbieters. Der Fall aus Niederösterreich und Wien zeigt aber, dass genau das im Ernstfall zum Problem des Auftraggebers wird – die Kontrolle findet im eigenen Betrieb statt, unabhängig davon, wer arbeitsrechtlich verantwortlich ist.

Als Vergleichsmaßstab für die Entlohnung von Reinigungspersonal gilt die Lohnordnung der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung: Sie sieht ab 1.1.2026 laut WKO Stundenlöhne je nach Lohngruppe von rund 12,37 bis 15,12 Euro vor. Ein Angebot, dessen kalkulierter Stundensatz erkennbar nicht einmal diesen Grundlohn zuzüglich Lohnnebenkosten abdecken kann, ist ein starkes Indiz dafür, dass irgendwo in der Kalkulation gespart wird – meist bei der Anmeldung oder der Entlohnung der Kräfte. Wie sich ein realistischer Überlassungssatz zusammensetzt, wenn Personal nicht über einen Werkvertrag, sondern im Rahmen einer Überlassung eingesetzt wird, erklärt der Beitrag zu den Kosten des Personalleasings im Housekeeping im Detail.

Bei überlassenem Personal kommt § 10 AÜG hinzu: Die überlassene Arbeitskraft hat Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das sich am kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb orientiert. Ein seriöser Überlasser kann diese KV-Einstufung auf Nachfrage nachvollziehbar erklären – ein Anbieter, der dazu ausweichend bleibt, verschafft sich selbst keinen Vorteil, sondern verschiebt ein Risiko, das im Zweifel auch beim Auftraggeber landet.

Subunternehmerketten: jede zusätzliche Stufe ist ein Risiko

Beauftragt die Reinigungsfirma, mit der verhandelt wird, ihrerseits wieder ein anderes Unternehmen – und dieses vielleicht noch ein drittes –, verliert der Auftraggeber schnell den Überblick, wer die Kräfte, die tatsächlich im eigenen Haus arbeiten, überhaupt beschäftigt und ob diese korrekt angemeldet sind. Jede zusätzliche Stufe in einer Subunternehmerkette macht es schwerer, ÖGK-Anmeldung und KV-Einstufung bis zur tatsächlich arbeitenden Person zurückzuverfolgen. Manche Anbieter machen aus diesem Punkt aktiv ein Vertrauensargument und werben ausdrücklich damit, ganz ohne Subunternehmer zu arbeiten – aus unserer Sicht ein Hinweis darauf, dass Auftraggeber diese Frage regelmäßig stellen.

Es spricht nichts grundsätzlich gegen die Zusammenarbeit mit Subunternehmern, wenn sie offengelegt wird. Problematisch wird es, wenn ein Anbieter auf die direkte Frage, ob eigenes Personal eingesetzt wird oder die Leistung an ein anderes Unternehmen weitergegeben wird, ausweichend antwortet oder die Frage gar nicht beantworten will.

Welche Unterlagen ein seriöser Anbieter unaufgefordert vorlegt

Ob eine Betriebshaftpflichtversicherung für Reinigungsunternehmen in Österreich gesetzlich verpflichtend ist, hängt von der genauen Gewerbeeinstufung ab und lässt sich hier nicht pauschal beantworten. Unabhängig davon verlangen viele Auftraggeber am Markt trotzdem einen Versicherungsnachweis, weil er im Schadensfall – etwa bei einem beschädigten Möbelstück oder einem Wasserschaden – die Abwicklung erheblich vereinfacht. Ein Anbieter, der einen solchen Nachweis auf Anfrage nicht vorlegen kann oder will, ist zumindest eine kritische Nachfrage wert.

Ein Anbieter, der von den eigenen Nachweisen überzeugt ist, muss nicht dazu gedrängt werden, sie herzuzeigen. In der Praxis hat sich eine kurze Liste bewährt, die vor der Unterschrift abgefragt werden sollte:

  • GISA-Auszug bzw. Nachweis einer aufrechten Gewerbeberechtigung.
  • Bei Kapitalgesellschaften: aktueller Firmenbuchauszug mit Geschäftsführung und Sitz.
  • Schriftliche Bestätigung, dass die eingesetzten Kräfte vor Arbeitsantritt bei der ÖGK angemeldet sind bzw. werden.
  • Ein schriftliches Leistungsverzeichnis mit konkret beschriebenem Leistungsumfang, Turnus und Flächen – statt einer vagen Pauschalzusage.
  • Ein benannter, direkt erreichbarer Ansprechpartner, kein anonymes Bestellformular.
  • Auf Nachfrage: Auskunft darüber, ob und mit welchen Subunternehmern gearbeitet wird.

Warnsignale, die das Gespräch beenden sollten

Neben den positiven Nachweisen gibt es eine Reihe von Warnsignalen. Keines davon ist für sich allein ein Beweis für Unseriosität, in Kombination sind sie aber ein Anlass, das Gespräch zu beenden oder zumindest deutlich nachzuhaken:

  • Der angebotene Preis liegt erkennbar unter dem, was allein der kollektivvertragliche Grundlohn zuzüglich Lohnnebenkosten für die kalkulierte Stundenzahl kosten würde.
  • Das Angebot wird ohne Besichtigung vor Ort erstellt – ohne Kenntnis der tatsächlichen Flächen lässt sich ein realistischer Aufwand kaum kalkulieren.
  • Bezahlung wird ausschließlich in bar gewünscht oder eine Rechnung wird nur zögerlich ausgestellt.
  • Es gibt kein schriftliches Leistungsverzeichnis, nur eine mündliche Zusage.
  • Es lässt sich kein fixer, namentlich benannter Ansprechpartner finden.
  • Fragen zu Subunternehmern, ÖGK-Anmeldung oder Gewerbeberechtigung werden ausweichend oder gar nicht beantwortet.

Referenzen und Bewertungen als zusätzlicher Anhaltspunkt

Register und Nachweise prüfen die rechtliche und wirtschaftliche Seite eines Anbieters, sagen aber wenig über die tatsächliche Arbeitsqualität aus. Google-Bewertungen, Referenzen aus vergleichbaren Betrieben – etwa aus der Hotelreinigung, der Büroreinigung oder der Hausbetreuung – und, wo möglich, ein kurzes Gespräch mit einem bestehenden Kunden ergänzen die Prüfung sinnvoll. Auffällig viele, sehr junge, sehr ähnlich formulierte Bewertungen in kurzer Zeit sind dabei selbst wieder ein Warnsignal und sollten kritisch hinterfragt werden.

Fazit

Eine seriöse Reinigungsfirma zu erkennen ist kein einzelner Trick, sondern die Summe mehrerer kostenloser oder günstiger Prüfschritte: ein Blick in GISA, bei Kapitalgesellschaften ein Blick ins Firmenbuch, eine schriftliche Bestätigung zur ÖGK-Anmeldung, ein klares Leistungsverzeichnis und ein wacher Blick auf die genannten Warnsignale. Keiner dieser Schritte ersetzt eine rechtliche Prüfung im Einzelfall – dieser Beitrag ist als allgemeine Information gedacht, nicht als Rechtsberatung.

Wer die hier beschriebenen Nachweise von A.K.M sehen möchte – Gewerbeberechtigung, ÖGK-Anmeldungen der eingesetzten Kräfte oder ein schriftliches Leistungsverzeichnis –, kann diese jederzeit anfragen.

Häufige Fragen

Woran erkenne ich eine seriöse Reinigungsfirma?

Prüfen Sie die Gewerbeberechtigung in GISA, bei einer GmbH oder AG zusätzlich den Firmenbuchauszug, verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung zur ÖGK-Anmeldung der eingesetzten Kräfte, bestehen Sie auf einem konkreten Leistungsverzeichnis und achten Sie auf Warnsignale wie Angebote ohne Besichtigung oder ausschließliche Barzahlung. Keiner dieser Schritte ist aufwendig, in Summe ergeben sie aber ein verlässliches Bild.

Welche Nachweise sollte ich von einer Reinigungsfirma verlangen?

Mindestens einen GISA-Auszug bzw. den Wortlaut der Gewerbeberechtigung, bei Kapitalgesellschaften einen Firmenbuchauszug, eine schriftliche Bestätigung zur ÖGK-Anmeldung der eingesetzten Kräfte sowie ein schriftliches Leistungsverzeichnis mit Umfang und Turnus. Ein seriöser Anbieter legt diese Unterlagen üblicherweise ohne größeren Widerstand vor.

Ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für Reinigungsfirmen in Österreich Pflicht?

Ob eine Betriebshaftpflichtversicherung für Reinigungsunternehmen gesetzlich verpflichtend ist, hängt von der genauen Gewerbeeinstufung ab und lässt sich hier nicht pauschal beantworten. Unabhängig davon verlangen viele Auftraggeber am Markt trotzdem einen Versicherungsnachweis, weil er im Schadensfall die Abwicklung erheblich erleichtert.

Woran erkenne ich Dumpingpreise oder Schwarzarbeit bei einer Reinigungsfirma?

Ein klares Indiz ist ein Preis, der erkennbar unter dem liegt, was allein der kollektivvertragliche Grundlohn (laut WKO-Lohnordnung 2026 rund 12,37 bis 15,12 Euro pro Stunde je nach Einstufung) zuzüglich Lohnnebenkosten für die angebotene Stundenzahl kosten würde. Weitere Warnsignale sind Angebote ohne Besichtigung vor Ort, ausschließliche Barzahlung und die Weigerung, eine ÖGK-Anmeldung schriftlich zu bestätigen.

Haftet der Auftraggeber mit, wenn die beauftragte Reinigungsfirma Sozial- oder Lohndumping betreibt?

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sieht gestaffelte Strafen für den Arbeitgeber vor; eine ausführlich geregelte Auftraggeberhaftung ist laut WKO in erster Linie für die Bauwirtschaft ausgestaltet, bei überlassenem Personal trifft den Beschäftiger zusätzlich seit 1.1.2015 die eigene Pflicht, die Lohnunterlagen am Einsatzort bereitzuhalten. Unabhängig von der genauen rechtlichen Konstruktion findet eine Kontrolle der Finanzpolizei im eigenen Betrieb statt, wie ein realer Kontrollfall in mehreren österreichischen Hotels gezeigt hat. Für die rechtliche Einordnung im Einzelfall ersetzt das keine Rechtsberatung.

Ist ein Angebot ohne Besichtigung vor Ort ein Warnsignal?

Ein Angebot ohne Vor-Ort-Begehung ist aus unserer Sicht eines der deutlichsten Warnsignale, weil sich Aufwand und damit ein realistischer Preis ohne Kenntnis der tatsächlichen Flächen kaum seriös kalkulieren lassen.

Sollte ich vor der Beauftragung Referenzen und Bewertungen prüfen?

Ja, ergänzend zu den formalen Nachweisen. Google-Bewertungen und Referenzen aus vergleichbaren Betrieben geben einen Eindruck von der tatsächlichen Arbeitsqualität, den Register allein nicht liefern. Auffällig viele, sehr ähnlich formulierte Bewertungen in kurzer Zeit sind dabei selbst wieder ein Warnsignal.

Quellen

Zahlen zuletzt geprüft am 15. August 2026.

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